Statuten des Wiener Coleopterologen Vereins (WCV)
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
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(1) Der Verein führt den Namen "Wiener Coleopterologen Verein (WCV)“, im internationalen Verkehr "The Vienna Coleopterists Society"
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(2) Er hat seinen Sitz in Wien.
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(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
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§ 2 Zweck des Vereins
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(1) Der wissenschaftliche Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit erfolgt und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
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a) Forschungsergebnisse in einem eigenen wissenschaftlichen Publikationsorgan („Koleopterologische Rundschau“, siehe § 2 Abs 2) zu veröffentlichen;
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b) in Fragen des Natur- und Biotopschutzes beratend tätig zu sein.
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(2) Der WCV gibt gemeinsam mit der Zoologisch-Botanischen Gesellschaft in Österreich die wissenschaftliche Fachzeitschrift "Koleopterologische Rundschau" als Eigentümer und Verleger heraus. Die Zeitschrift erscheint einmal jährlich. Für Mitglieder des WCV ist das Abonnement der „Koleopterologischen Rundschau“ im Mitgliedsbeitrag enthalten.
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(3) Der Verein ist gemeinnützig und unpolitisch.
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§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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(1) Der Vereinszweck soll durch nachstehende Aktivitäten erreicht werden:
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a) Herausgabe und Verbreitung wissenschaftlicher Publikationen
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b) Förderung von wissenschaftlichen Forschungsprojekten
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(2) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
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a) Mitgliedsbeiträge
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b) Spenden und sonstige Zuwendungen
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c) Öffentliche Förderungsmittel (Subventionen)
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d) Kostenbeteiligung des zweiten Herausgebers der „Koleopterologischen Rundschau“ (Zoologisch-Botanische Gesellschaft in Österreich) in der Höhe des prozentuellen Anteils an den Herstellungskosten von 150 Exemplaren der Zeitschrift, die an die Zoologisch-Botanische Gesellschaft für deren Schriftentausch und zum Verkauf abzugeben sind.
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§ 4 Arten der Mitgliedschaft
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(1) Mitglieder des Vereins können ordentliche oder Ehrenmitglieder sein.
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(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die den Mitgliedsbeitrag entrichten.
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(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um die Käferkunde im Allgemeinen ernannt werden. Sie sind von der Zahlung eines Mitgliedbeitrages entbunden.
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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
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(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften werden, wenn sie sich für die in § 2 angeführten Vereinszwecke interessieren und die Statuten anerkennen.
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(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit 1. Jänner des Jahres, in welchem dem Antrag zugestimmt wird, oder auf Wunsch ab 1. Jänner des Folgejahres.
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(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Rechte der Mitglieder: Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in allen ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen; im Verhinderungsfalle kann ein Mitglied sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen. Jedes Mitglied kann Anträge einbringen und in die Protokolle Einsicht nehmen. Alle Mitglieder sind berechtigt, zu den vom Vorstand festgesetzten begünstigten Bedingungen an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
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(2) Pflichten der Mitglieder: Alle ordentlichen Mitglieder haben den von der Hauptversammlung festzusetzenden Jahresmitgliedsbeitrag bis spätestens 30. Juni des Vereinsjahres zu bezahlen.
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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sofort alle Ansprüche und Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
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(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand vor Jahresende schriftlich bekannt gegeben werden.
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(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 24 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
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(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten verfügt werden; insbesondere dann, wenn das betreffende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen und die Ziele des WCV grob fahrlässig oder bewusst schädigt.
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(5) Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied eine Berufung an die nächste Hauptversammlung richten, in welcher über diese Berufung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden wird.
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(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
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§ 8 Vereinsorgane
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Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 und 12), die Rechnungsprüfer (§ 13) und der Schlichtungsausschuss (§ 14).
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§ 9 Die Hauptversammlung
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(1) Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand nach Notwendigkeit, jedoch mindestens einmal jährlich bis spätestens 30. April einberufen.
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(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 Mitgliedern oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
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(3) Sowohl zur ordentlichen wie auch zur außerordentlichen Hauptversammlung sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
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(4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
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(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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(6) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
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(7) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder bzw. deren Vertreter anwesend sind. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Hauptversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zur Hauptversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
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(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst und das Vereinsvermögen liquidiert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
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(9) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident des Vorstandes, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten (wobei hierbei dem an Jahren älteren der Vorzug gebührt). Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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§ 10 Aufgabenkreis der Hauptversammlung
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Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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a) Entgegennahme des Jahresberichts über die Tätigkeit des Vereins und des Kassaberichts durch den Kassier
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b) Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Prüfungsberichts durch die Rechnungsprüfer
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c) Wahl des Vorstandes
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d) Wahl der beiden Rechnungsprüfer
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e) Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern durch den Präsidenten
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f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages einschließlich Abonnement der „Koleopterologischen Rundschau“
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g) Änderung der Statuten
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h) Maßnahmen über Ausbau oder Auflösung größerer Besitzstände des Vereins
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i) Auflösung des Vereins und Abwicklung (Liquidation) des Vereinsvermögen
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j) Behandlung aller sonstiger eingereichter Anträge
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§ 11 Der Vorstand
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(1) Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
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Er besteht aus:
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- 1 Präsidenten
- 2 Vizepräsidenten
- 1 Schriftführer und dessen Stellvertreter
- 1 Kassier und dessen Stellvertreter
- 1 Schriftleiter der „Koleopterologischen Rundschau“
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(2) Der Vorstand wird in der Hauptversammlung gewählt. Die Funktionsperiode deses und der Stellvertreter beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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(3) Der Vorstand wird vom Schriftführer im Auftrag des Präsidenten einberufen und ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
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(4) Die Sitzung leitet der Präsident des Vorstandes, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten (wobei hierbei dem an Jahren älteren der Vorzug gebührt). Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Vorstand beschließt immer mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
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(5) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 6) und Rücktritt (Abs. 7).
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(6) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
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(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle deslung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.
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§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
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(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
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(2) Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident, vertritt den Verein nach außen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.
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(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Funktionären erteilt werden.
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(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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(5) Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes.
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(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
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(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
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(8) Dem Schriftleiter der „Koleopterologischen Rundschau" obliegt die redaktionelle Arbeit dieser Publikation sowie allfälliger weiterer wissenschaftlicher Publikationen des Vereins (unter Mithilfe des stellvertretenden Schriftleiters).
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§ 13 Die Rechnungsprüfer
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(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ (mit Ausnahme der Generalversammlung) angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
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(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die jährliche Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben alljährlich der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und die überprüften Bilanzen zu unterfertigen.
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(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 5, 6 und 7 sowie des § 12 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
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§ 14 Der Schlichtungsausschuss
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(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist der vereinsinterne Schlichtungsausschuss berufen. Er ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
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(2) Der Schlichtungsausschuss wird auf Anordnung des Präsidenten aus dem Kreis der Vereinsmitglieder eingesetzt, indem jede Streitpartei einen Vertreter entsendet. Die beiden Vertreter wählen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
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(3) Der Schlichtungsausschuss fällt seine Entscheidung nach Anhören der beteiligten Personen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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§ 15 Auflösung des Vereins
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(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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(2) Diese Hauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung der Auflösung und die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
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(3) Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen für den gemeinnützigen Zweck der Käferforschung zu verwenden.
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(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
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Wien, am 21. April 2006